§ 8 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle hat Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen entgegenzunehmen, zu prüfen, erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und Europol darüber zu informieren, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden. Soweit Ersuchen von Europol bei nachgeordneten Sicherheitsbehörden einlangen, haben diese die Anfrage unverzüglich der Nationalen Europol-Stelle vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Nationale Europol-Stelle dem Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie Europol darüber unter Darlegung der Gründe zu informieren. Eine Begründung kann entfallen, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet würden.
§ 8 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle hat Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen entgegenzunehmen, zu prüfen, erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und Europol darüber zu informieren, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden. Soweit Ersuchen von Europol bei nachgeordneten Sicherheitsbehörden einlangen, haben diese die Anfrage unverzüglich der Nationalen Europol-Stelle vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Nationale Europol-Stelle dem Ersuchen nicht entsprechen kann, hat sie Europol darüber unter Darlegung der Gründe zu informieren. Eine Begründung kann entfallen, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet würden.
§ 8 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

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