§ 7 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 7 EU-PolKG (1weggefallen) Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsendenseit 27.07.2017 weggefallen. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.

(2) Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:

1.

die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;

2.

die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;

3.

die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;

4.

die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;

5.

die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 7 EU-PolKG (1weggefallen) Die Nationale Europol-Stelle hat die erforderliche Anzahl von Verbindungsbeamten zu Europol zu entsendenseit 27.07.2017 weggefallen. Die Verbindungsbeamten gehören der Nationalen Europol-Stelle an.

(2) Den zu Europol entsandten Verbindungsbeamten obliegt insbesondere:

1.

die Wahrnehmung der Interessen Österreichs gegenüber Europol im Rahmen ihrer Aufgabenstellung;

2.

die Übermittlung von Informationen der Nationalen Europol-Stelle an Europol;

3.

die Weiterleitung von Informationen von Europol an die Nationale Europol-Stelle;

4.

die Zusammenarbeit mit Bediensteten von Europol bei der Erfüllung der Europol zukommenden Aufgaben;

5.

die Unterstützung beim Austausch von Informationen der Nationalen Europol-Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten.

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