§ 6 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwendenverarbeiten.

(2) Ist die VerwendungVerarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die VerwendungVerarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die VerwendungVerarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der VerwendungVerarbeitung dieser Daten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.07.2017 bis 24.05.2018

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwendenverarbeiten.

(2) Ist die VerwendungVerarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die VerwendungVerarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die VerwendungVerarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der VerwendungVerarbeitung dieser Daten.

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