§ 19 EUB-SVG Inkrafttreten

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit 1. März 1999,

2.

§ 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001.

(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.

(4) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006 sowie die Aufhebung der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8;

2.

rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 10.08.2002 bis 24.07.2006

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit 1. März 1999,

2.

§ 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001.

(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.

(4) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Z 1, 2 und 6, 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 3, 4, 5 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 7, 13, 14 samt Überschrift sowie 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006 sowie die Aufhebung der §§ 1 Z 3 und 12 Abs. 8;

2.

rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 16 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2006.

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