§ 15 EAG-VO Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(Anm.: Abs. 3) Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des aufgehoben durch § 5a KSchGBGBl. II Nr. 193/2014) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich

(3a) Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtunggesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 23 Abs. 2 § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an dieseseinem Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergehtgesondert teilzunehmen.

(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 13.08.2005 bis 30.06.2014

(1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(Anm.: Abs. 3) Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des aufgehoben durch § 5a KSchGBGBl. II Nr. 193/2014) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich

(3a) Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtunggesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 23 Abs. 2 § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an dieseseinem Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergehtgesondert teilzunehmen.

(4) Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.

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