§ 13 FSG-PV Widerruf der Bestellung

Fahrprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Die Entziehung oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die VoraussetzungenBestimmungen des § 8 Abs. 3 Z 2 § 128 Abs. 1 KFG 1967vorliegen).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine PrüfungsprotokolleEntscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 18.01.2013

(1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Die Entziehung oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die VoraussetzungenBestimmungen des § 8 Abs. 3 Z 2 § 128 Abs. 1 KFG 1967vorliegen).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine PrüfungsprotokolleEntscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.

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