§ 39 EisbAV Wiederkehrende Prüfung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Triebfahrzeuge,

2.

Drehscheiben und Schiebebühnen,

3.

Wagenkippanlagen,

4.

Eisenbahnsicherungsanlagen,

5.

technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),

6.

technischeTechnische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 2 Z 2 und Abs. 4 EisbAV3 Z 1 (zB automatischez. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – AWS oder signalabhängige ArbeitsstellensicherungsanlagenSCWS, Automatische Warnsysteme an GleisenSASATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS),.

7.

ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),

8.

Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen

(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Triebfahrzeuge,

2.

Drehscheiben und Schiebebühnen,

3.

Wagenkippanlagen,

4.

Eisenbahnsicherungsanlagen,

5.

technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),

6.

technischeTechnische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 2 Z 2 und Abs. 4 EisbAV3 Z 1 (zB automatischez. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – AWS oder signalabhängige ArbeitsstellensicherungsanlagenSCWS, Automatische Warnsysteme an GleisenSASATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS),.

7.

ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (zB Heißläuferortungsanlagen, Flachstellenortungsanlagen),

8.

Kraftfahrzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen, soweit sie vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen

(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.

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