Art. 8 EGEO

Exekutionsordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999

Artikel VIII.

Insbesondere sind unberührt geblieben:

1.

die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt;

2.

(Entfällt.)

3.

(Entfällt.)

4.

(Entfällt.)

5.

die Vorschriften des Hofdekretes vom 16(Entfällt. Mai 1793, JGS. Nr. 103, über die Beschränkung des gerichtlichen Verbots und der gerichtlichen Exekution auf die während eines Krieges zur Verführung von Staatsgut bestimmten Schiffe und die dazu gehörigen Gerätschaften und auf den Lohn des Schiffsmeisters;)

6.

die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages;

7.

die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen;

8.

(Entfällt.)

9.

die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen;

10.

(Entfällt.)

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 18.01.1953 bis 29.02.1992

Artikel VIII.

Insbesondere sind unberührt geblieben:

1.

die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt;

2.

(Entfällt.)

3.

(Entfällt.)

4.

(Entfällt.)

5.

die Vorschriften des Hofdekretes vom 16(Entfällt. Mai 1793, JGS. Nr. 103, über die Beschränkung des gerichtlichen Verbots und der gerichtlichen Exekution auf die während eines Krieges zur Verführung von Staatsgut bestimmten Schiffe und die dazu gehörigen Gerätschaften und auf den Lohn des Schiffsmeisters;)

6.

die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages;

7.

die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen;

8.

(Entfällt.)

9.

die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen;

10.

(Entfällt.)

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