§ 291 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art§ 291 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.08.2018
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art§ 291 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

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