§ 251 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ist der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber später alle Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor er mit der Auswahl der einzuladenden Unternehmer beginnt§ 251 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:

1.

Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

2.

Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);

3.

gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

4.

Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Teilnahmeantrages sowie Sprache, in der die Angebote abzugeben sind;

5.

Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;

6.

alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden;

7.

Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge;

8.

Art des Auftragesgegenstandes, und

9.

die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Ist der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber später alle Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor er mit der Auswahl der einzuladenden Unternehmer beginnt§ 251 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:

1.

Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

2.

Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);

3.

gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

4.

Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Teilnahmeantrages sowie Sprache, in der die Angebote abzugeben sind;

5.

Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;

6.

alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden;

7.

Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge;

8.

Art des Auftragesgegenstandes, und

9.

die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.

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