§ 207 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Mittels eines Aufrufs zum Wettbewerb ist bekannt zu machen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;

2.

die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.

– sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird - der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;

4.

die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.

(2) Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen§ 207 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.

(4) Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 4 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 05.03.2010 bis 20.08.2018
(1) Mittels eines Aufrufs zum Wettbewerb ist bekannt zu machen:

1.

die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;

2.

die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;

3.

– sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird - der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;

4.

die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.

(2) Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen§ 207 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.

(4) Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 4 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

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