§ 195 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Sektorenauftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

1.

wenn im Rahmen eines Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder

2.

wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

3.

wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Unternehmer durchgeführt werden kann, oder

4.

wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

5.

im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Sektorenauftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwingen würde und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

6.

wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Sektorenauftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind, oder

7.

bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Sektorenauftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

b)

der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und

e)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder

8.

es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

9.

bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

a)

gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes vergeben wurde und

b)

nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder

10.

bei Gelegenheitskäufen von einem Lieferanten, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder

11.

beim Kauf von Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, oder

12.

wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

§ 195 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 05.03.2010 bis 20.08.2018
Sektorenauftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

1.

wenn im Rahmen eines Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder

2.

wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

3.

wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Unternehmer durchgeführt werden kann, oder

4.

wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

5.

im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Sektorenauftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwingen würde und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

6.

wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Sektorenauftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind, oder

7.

bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Sektorenauftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

b)

der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und

e)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder

8.

es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

9.

bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

a)

gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes vergeben wurde und

b)

nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder

10.

bei Gelegenheitskäufen von einem Lieferanten, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder

11.

beim Kauf von Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, oder

12.

wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

§ 195 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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