§ 159 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1§ 159 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Teil, die §§ 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 77, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

(2) Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 05.03.2010 bis 20.08.2018
(1) Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1§ 159 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Teil, die §§ 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 77, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

(2) Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

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