§ 157 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden§ 157 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung gemäß § 46 unter Beachtung der §§ 50, 52 und 55 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 158 Abs. 3 veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.

(4) Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der §§ 113 bis 115 und 119 Abs. 3 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.

(5) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

(6) Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Auftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Auftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 erfolgt.

(7) Sofern der Auftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Auftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Auftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(9) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.

(10) Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 138 und 140 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden§ 157 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung gemäß § 46 unter Beachtung der §§ 50, 52 und 55 auf elektronischem Weg zu übermitteln und überdies unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Ausschreibungsunterlagen sowie alle sonstigen für die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems erforderlichen Dokumente und Informationen bereit gestellt sind bzw. die vereinfachte Bekanntmachung gemäß § 158 Abs. 3 veröffentlicht wird. Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung hat der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Systems unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Einrichtung und den Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind, eindeutig festzulegen. Ferner sind darin alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere die verwendete bzw. die für die Teilnahme erforderliche technische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung präzise anzugeben.

(4) Alle gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter, die im offenen Verfahren zulässige unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung auf elektronischem Weg unter Beachtung der §§ 113 bis 115 und 119 Abs. 3 abgegeben haben, sind zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassen. Die abgegebenen unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung können von den Bietern jederzeit abgeändert werden, sofern sie dabei mit den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems vereinbar bleiben.

(5) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

(6) Während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Unternehmer auf elektronischem Weg eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgeben und beantragen, als Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen zu werden. Der Auftraggeber hat binnen einer Frist von 15 Tagen ab Einlangen der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung festzustellen, ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems um einen befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter handelt und ob es sich gemäß den Ausschreibungsunterlagen um eine zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt. Diese Frist kann durch den Auftraggeber angemessen verlängert werden, sofern nicht nach dem Zeitpunkt des Einlangens der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 158 erfolgt.

(7) Sofern der Auftraggeber feststellt, dass es sich um einen gemäß den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Bieter und um eine gemäß den Ausschreibungsunterlagen zulässige unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung handelt, hat der Auftraggeber den Bieter zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Der Bieter ist von dieser Entscheidung unverzüglich und nachweislich auf elektronischem Weg zu verständigen. Der Auftraggeber hat die nicht zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter von dieser Entscheidung unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung auf elektronischem Weg zu verständigen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Das Instrument des dynamischen Beschaffungssystems darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(9) Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.

(10) Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 138 und 140 sinngemäß anzuwenden.

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