§ 120 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

1.

deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,

2.

bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und

3.

jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

§ 120 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

1.

deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,

2.

bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und

3.

jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

§ 120 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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