§ 89 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden§ 89 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 05.03.2010 bis 20.08.2018
Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden§ 89 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.

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