§ 67 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen§ 67 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen§ 67 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

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