Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-K) Fundstelle

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2023 bis 31.12.9999
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2023)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2023,)

BGBl. Nr. 175/1988 (K – Geltungsbereich)Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 99 Abs. 2 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 99, Absatz 2, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

BGBl. Nr. 550/1988 (K – Geltungsbereich)Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

BGBl. Nr. 235/1989 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K – Geltungsbereich)Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und die Vereinigten Staaten.

BGBl. Nr. 261/1989 (K – Geltungsbereich)Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

BGBl. Nr. 303/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 505/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 108/1991 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 302/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 456/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 264/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 783/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 843/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 124/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 168/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 358/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 542/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 12/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 136/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 420/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 608/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 79/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 1/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 84/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 6/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 208/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 108/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 147/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 221/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 245/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 178/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 75/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 1/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2012 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2012 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 78/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 270/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 303/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 181/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 4/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 82/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 118/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 170/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 217/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 3/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 70/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 230/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 89/2022 (K – Geltungsbereich)

gemäß Art. 95: China, Laos, Slowakei, Tschechische Republik, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Vereinigte Staaten;gemäß Artikel 95 :, China, Laos, Slowakei, Tschechische Republik, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Vereinigte Staaten;

gemäß Art. 96: Argentinien, Chile, Russische Föderation, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußlandgemäß Artikel 96 :, Argentinien, Chile, Russische Föderation, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußland

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann.

Australien:

Das Übereinkommen findet auf alle australischen Staaten und Festlandgebiete sowie auf alle Außengebiete mit Ausnahme jener der Weihnachtsinsel, der Kokosinseln und der Ashmore- und Cartierinseln Anwendung.

Bundesrepublik Deutschland:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß Vertragsparteien, die gemäß Art. 95 des Vertrages eine Erklärung abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b anzusehen sind. Folglich besteht keine Verpflichtung, diese Bestimmung anzuwenden — und die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung zur Anwendung — wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts einer Partei führen, die eine Erklärung abgibt, daß Art. 1 Abs. 1 lit. b für sie nicht verbindlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß An. 95 des Vertrages keine Erklärung ab.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß Vertragsparteien, die gemäß Artikel 95, des Vertrages eine Erklärung abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera b, anzusehen sind. Folglich besteht keine Verpflichtung, diese Bestimmung anzuwenden — und die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung zur Anwendung — wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts einer Partei führen, die eine Erklärung abgibt, daß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, für sie nicht verbindlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß An. 95 des Vertrages keine Erklärung ab.

China:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat China am 4. Mai 2022 die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong erstreckt und dabei erklärt, dass die Erklärung der Volksrepublik China nicht durch Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gebunden zu sein (sh. BGBl. Nr. 96/1988), nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gilt.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat China am 4. Mai 2022 die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong erstreckt und dabei erklärt, dass die Erklärung der Volksrepublik China nicht durch Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens gebunden zu sein (sh. Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,), nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gilt.

Dänemark:

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 110/2012)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2012,)

Zu Art. 93 Abs. 1Zu Artikel 93, Absatz eins,

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Zu Art. 94 Abs. 1 (vgl. Abs. 3)Zu Artikel 94, Absatz eins, vergleiche Absatz 3,)

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in einem anderen der genannten Staaten hat.

Zu Art. 94 Abs. 2Zu Artikel 94, Absatz 2,

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in Island hat.

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.

Estland.

In Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 4 des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Republik Estland die in dem genannten Instrument der Ratifikation abgegebene Erklärung zurücknimmt, die beinhaltet, dass, in Übereinstimmung mit den Art. 12 und 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf die Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat‘.In Übereinstimmung mit Artikel 97, Absatz 4, des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Republik Estland die in dem genannten Instrument der Ratifikation abgegebene Erklärung zurücknimmt, die beinhaltet, dass, in Übereinstimmung mit den Artikel 12 und 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat‘.

Infolgedessen gelten die Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, auch dann wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat.Infolgedessen gelten die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, auch dann wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat.

Finnland:

1.

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)

2.

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,)
  2. 2.Ziffer 2Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1 und anderenfalls gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins und anderenfalls gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.

Island:

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.

Kanada:

Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz Edward Inseln und die Nordwest Gebiete erstreckt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt:

Quebec und Saskatchewan mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1992 und Yukon Territorium mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993.

Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Art. 93 des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Artikel 93, des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.

Korea/DVR:

Die Demokratische Volksrepublik Korea/DVR hat gemäß Art. 96 des Übereinkommens erklärt, dass keine Bestimmung der Art. 11 und 29 dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung eine andere als die schriftliche Form gestattet, gegenüber einer Partei angewendet wird, die ihre Niederlassung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea hat.Die Demokratische Volksrepublik Korea/DVR hat gemäß Artikel 96, des Übereinkommens erklärt, dass keine Bestimmung der Artikel 11 und 29 dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung eine andere als die schriftliche Form gestattet, gegenüber einer Partei angewendet wird, die ihre Niederlassung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea hat.

Norwegen:

1.

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2014)

2.

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben. In Bezug auf Island gemäß Abs. 1 und ansonsten gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2014)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2014,)
  2. 2.Ziffer 2Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben. In Bezug auf Island gemäß Abs. 1 und ansonsten gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben. In Bezug auf Island gemäß Absatz eins und ansonsten gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3,, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.
Paraguay:

Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 12 und Art. 96 des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Art. 11, Art. 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 12 und Artikel 96, des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Artikel 11,, Artikel 29, oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.

Saudi-Arabien:

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Saudi-Arabien unter Bezugnahme auf Art. 92 Abs. 1 erklärt, dass Teil III dieses Übereinkommens (Warenkauf) für Saudi-Arabien nicht verbindlich ist.Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Saudi-Arabien unter Bezugnahme auf Artikel 92, Absatz eins, erklärt, dass Teil römisch III dieses Übereinkommens (Warenkauf) für Saudi-Arabien nicht verbindlich ist.

Schweden:

1.

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)

2.

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,)
  2. 2.Ziffer 2Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und anderenfalls gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und anderenfalls gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Singapur:

erklärt gemäß Art. 95, daß es sich nicht an Art. l Abs. l lit. b gebunden erachtet und daß es das Übereinkommen nur zwischen jenen Parteien anwenden wird, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.erklärt gemäß Artikel 95,, daß es sich nicht an Art. l Abs. l Litera b, gebunden erachtet und daß es das Übereinkommen nur zwischen jenen Parteien anwenden wird, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.

St. Vincent und die Grenadinen:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es sich nicht an Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es sich nicht an Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Tschechische Republik:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 95 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 217/2107)Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 95, zurückgezogen mit BGBl. römisch III Nr. 217/2107)

Ungarn:

(Anm.: Erklärung gemäß Art. 96 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2015)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 96, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2015,)

Vietnam:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 12 und 96 des Übereinkommens abgegeben.Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Artikel 12 und 96 des Übereinkommens abgegeben.

Stand vor dem 29.08.2023

In Kraft vom 10.06.2022 bis 29.08.2023
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2023)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2023,)

BGBl. Nr. 175/1988 (K – Geltungsbereich)Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 99 Abs. 2 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 99, Absatz 2, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

BGBl. Nr. 550/1988 (K – Geltungsbereich)Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

BGBl. Nr. 235/1989 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K – Geltungsbereich)Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und die Vereinigten Staaten.

BGBl. Nr. 261/1989 (K – Geltungsbereich)Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

BGBl. Nr. 303/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 505/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 108/1991 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 302/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 456/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 264/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 783/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 843/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 124/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 168/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 358/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 542/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 12/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 136/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 420/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 608/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 79/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 1/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 84/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 6/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 208/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 108/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 147/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 221/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 245/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 178/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 75/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 1/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2012 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2012 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 78/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 270/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 303/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 181/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 4/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 88/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 82/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 118/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 170/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 217/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 3/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 70/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 230/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 89/2022 (K – Geltungsbereich)

gemäß Art. 95: China, Laos, Slowakei, Tschechische Republik, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Vereinigte Staaten;gemäß Artikel 95 :, China, Laos, Slowakei, Tschechische Republik, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Vereinigte Staaten;

gemäß Art. 96: Argentinien, Chile, Russische Föderation, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußlandgemäß Artikel 96 :, Argentinien, Chile, Russische Föderation, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußland

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann.

Australien:

Das Übereinkommen findet auf alle australischen Staaten und Festlandgebiete sowie auf alle Außengebiete mit Ausnahme jener der Weihnachtsinsel, der Kokosinseln und der Ashmore- und Cartierinseln Anwendung.

Bundesrepublik Deutschland:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß Vertragsparteien, die gemäß Art. 95 des Vertrages eine Erklärung abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b anzusehen sind. Folglich besteht keine Verpflichtung, diese Bestimmung anzuwenden — und die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung zur Anwendung — wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts einer Partei führen, die eine Erklärung abgibt, daß Art. 1 Abs. 1 lit. b für sie nicht verbindlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß An. 95 des Vertrages keine Erklärung ab.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß Vertragsparteien, die gemäß Artikel 95, des Vertrages eine Erklärung abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera b, anzusehen sind. Folglich besteht keine Verpflichtung, diese Bestimmung anzuwenden — und die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung zur Anwendung — wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts einer Partei führen, die eine Erklärung abgibt, daß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, für sie nicht verbindlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß An. 95 des Vertrages keine Erklärung ab.

China:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat China am 4. Mai 2022 die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong erstreckt und dabei erklärt, dass die Erklärung der Volksrepublik China nicht durch Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gebunden zu sein (sh. BGBl. Nr. 96/1988), nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gilt.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat China am 4. Mai 2022 die Anwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong erstreckt und dabei erklärt, dass die Erklärung der Volksrepublik China nicht durch Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens gebunden zu sein (sh. Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,), nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong gilt.

Dänemark:

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 110/2012)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2012,)

Zu Art. 93 Abs. 1Zu Artikel 93, Absatz eins,

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Zu Art. 94 Abs. 1 (vgl. Abs. 3)Zu Artikel 94, Absatz eins, vergleiche Absatz 3,)

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in einem anderen der genannten Staaten hat.

Zu Art. 94 Abs. 2Zu Artikel 94, Absatz 2,

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in Island hat.

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.

Estland.

In Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 4 des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Republik Estland die in dem genannten Instrument der Ratifikation abgegebene Erklärung zurücknimmt, die beinhaltet, dass, in Übereinstimmung mit den Art. 12 und 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf die Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat‘.In Übereinstimmung mit Artikel 97, Absatz 4, des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Republik Estland die in dem genannten Instrument der Ratifikation abgegebene Erklärung zurücknimmt, die beinhaltet, dass, in Übereinstimmung mit den Artikel 12 und 96 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat‘.

Infolgedessen gelten die Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, auch dann wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat.Infolgedessen gelten die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrags, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, auch dann wenn eine Partei ihre Niederlassung in der Republik Estland hat.

Finnland:

1.

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)

2.

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,)
  2. 2.Ziffer 2Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1 und anderenfalls gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins und anderenfalls gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.

Island:

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.

Kanada:

Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz Edward Inseln und die Nordwest Gebiete erstreckt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt:

Quebec und Saskatchewan mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1992 und Yukon Territorium mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993.

Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Art. 93 des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Artikel 93, des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.

Korea/DVR:

Die Demokratische Volksrepublik Korea/DVR hat gemäß Art. 96 des Übereinkommens erklärt, dass keine Bestimmung der Art. 11 und 29 dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung eine andere als die schriftliche Form gestattet, gegenüber einer Partei angewendet wird, die ihre Niederlassung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea hat.Die Demokratische Volksrepublik Korea/DVR hat gemäß Artikel 96, des Übereinkommens erklärt, dass keine Bestimmung der Artikel 11 und 29 dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung eine andere als die schriftliche Form gestattet, gegenüber einer Partei angewendet wird, die ihre Niederlassung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea hat.

Norwegen:

1.

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2014)

2.

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben. In Bezug auf Island gemäß Abs. 1 und ansonsten gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 88/2014)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2014,)
  2. 2.Ziffer 2Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben. In Bezug auf Island gemäß Abs. 1 und ansonsten gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben. In Bezug auf Island gemäß Absatz eins und ansonsten gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3,, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.
Paraguay:

Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 12 und Art. 96 des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Art. 11, Art. 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 12 und Artikel 96, des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Artikel 11,, Artikel 29, oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.

Saudi-Arabien:

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Saudi-Arabien unter Bezugnahme auf Art. 92 Abs. 1 erklärt, dass Teil III dieses Übereinkommens (Warenkauf) für Saudi-Arabien nicht verbindlich ist.Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Saudi-Arabien unter Bezugnahme auf Artikel 92, Absatz eins, erklärt, dass Teil römisch III dieses Übereinkommens (Warenkauf) für Saudi-Arabien nicht verbindlich ist.

Schweden:

1.

(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)

2.

Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,)
  2. 2.Ziffer 2Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und anderenfalls gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und anderenfalls gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Singapur:

erklärt gemäß Art. 95, daß es sich nicht an Art. l Abs. l lit. b gebunden erachtet und daß es das Übereinkommen nur zwischen jenen Parteien anwenden wird, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.erklärt gemäß Artikel 95,, daß es sich nicht an Art. l Abs. l Litera b, gebunden erachtet und daß es das Übereinkommen nur zwischen jenen Parteien anwenden wird, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.

St. Vincent und die Grenadinen:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es sich nicht an Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es sich nicht an Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Tschechische Republik:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 95 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 217/2107)Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 95, zurückgezogen mit BGBl. römisch III Nr. 217/2107)

Ungarn:

(Anm.: Erklärung gemäß Art. 96 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2015)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 96, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2015,)

Vietnam:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Art. 12 und 96 des Übereinkommens abgegeben.Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung gemäß Artikel 12 und 96 des Übereinkommens abgegeben.

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