§ 11 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 11 EMVV 2006 (1weggefallen) Unbeschadet des § 16 muss die Übereinstimmung von Betriebsmitteln mit den in §§ 8 und 9 genannten grundlegenden Anforderungen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen werdenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang II beschriebene Verfahren angewandt werden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 11 EMVV 2006 (1weggefallen) Unbeschadet des § 16 muss die Übereinstimmung von Betriebsmitteln mit den in §§ 8 und 9 genannten grundlegenden Anforderungen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen werdenseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang II beschriebene Verfahren angewandt werden.

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