§ 3 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 3 EMVV 2006 (1weggefallen) Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen gemäß den Begriffsbestimmungen in § 4seit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erfasst werden;

2.

luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 1;

3.

Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen.

(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

1.

einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und

2.

unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.

(4) Werden für die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen im Sinne des Abs. 1 in besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft – im Folgenden Gemeinschaft genannt – beruhen, spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel und ortsfesten Anlagen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften nicht.

(5) Die Anwendung der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen wird von dieser Verordnung nicht berührt.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 3 EMVV 2006 (1weggefallen) Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen gemäß den Begriffsbestimmungen in § 4seit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erfasst werden;

2.

luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 1;

3.

Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen.

(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

1.

einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und

2.

unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.

(4) Werden für die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen im Sinne des Abs. 1 in besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft – im Folgenden Gemeinschaft genannt – beruhen, spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel und ortsfesten Anlagen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften nicht.

(5) Die Anwendung der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen wird von dieser Verordnung nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten