§ 39b BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung

1.

zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und

2.

in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder AngerhörigerAngehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.

(3) Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 08.01.2018 bis 30.12.2021

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung

1.

zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten und

2.

in Durchführung eines entsprechenden Kooperationsvertrages

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder AngerhörigerAngehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.

(3) Dienstzuteilungen nach § 39 Abs. 2 und Entsendungen nach Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zusammen höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der sie oder er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so sind diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

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