§ 79c ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a.

die Haushaltsordnung,

die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung und,

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)

11.

die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorganauf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mitZusätzlich zu der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auchVerlautbarung im Internet (aufkann auch eine Veröffentlichung in der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichenApotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorganallgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(__________________

Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 25.04.2017 bis 07.07.2021

(1) Die Apothekerkammer hat

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Funktionsgebührenrichtlinie,

3.

die Dienstordnung,

4.

die Umlagenordnung,

4a.

die Haushaltsordnung,

die Haushaltsordnung,

5.

die Berufsordnung,

6.

die Disziplinarordnung,

7.

die Fortbildungsrichtlinien,

8.

die Weiterbildungsordnung,

9.

die Leitlinien zur Qualitätssicherung und,

10.

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)

11.

die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorganauf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mitZusätzlich zu der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auchVerlautbarung im Internet (aufkann auch eine Veröffentlichung in der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichenApotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorganallgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(__________________

Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

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