§ 117b ÄrzteG 1998 Eigener Wirkungsbereich

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufenParagraph 117 b, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,

2.

Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,

3.

Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,

4.

Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

5.

Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,

6.

Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,

7.

Einrichtung eines Solidarfonds,

8.

Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,

9.

Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,

10.

Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,

11.

Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,

12.

Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,

13.

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e,

14.

Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

15.

Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 86/2020)

(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 172/2021)

(Anm.: Z 18 bis 20 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 86/2020)

21.

Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch

a)

Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,

b)

Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,

c)

Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,

d)

Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie

e)

eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;

hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,

22.

Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,

22a.

Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß § 52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,

23.

disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie

24.

Verlautbarungen gemäß § 4 Abs. 6 ÄsthOpG.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

1.

Satzung,

2.

Geschäftsordnung,

3.

Umlagen- und Beitragsordnung,

4.

Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),

5.

Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,

6.

Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 5),

7.

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 16, BGBl. I Nr. 86/2020)

9.

Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der

a)

ärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,

b)

Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),

c)

hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,

d)

Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),

e)

Lehr(gruppen)praxenführung und

f)

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,

10.

Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,

11.

Verordnung über Schlichtungen,

12.

Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,

13.

Jahresvoranschlag sowie

14.

Rechnungsabschluss.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 27.08.2021 bis 31.12.2022
(1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufenParagraph 117 b, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,

2.

Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,

3.

Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,

4.

Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

5.

Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,

6.

Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,

7.

Einrichtung eines Solidarfonds,

8.

Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,

9.

Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,

10.

Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,

11.

Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,

12.

Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,

13.

Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e,

14.

Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

15.

Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 86/2020)

(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 172/2021)

(Anm.: Z 18 bis 20 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 86/2020)

21.

Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch

a)

Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,

b)

Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,

c)

Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,

d)

Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie

e)

eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;

hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,

22.

Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,

22a.

Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß § 52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,

23.

disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie

24.

Verlautbarungen gemäß § 4 Abs. 6 ÄsthOpG.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

1.

Satzung,

2.

Geschäftsordnung,

3.

Umlagen- und Beitragsordnung,

4.

Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),

5.

Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,

6.

Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 5),

7.

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 16, BGBl. I Nr. 86/2020)

9.

Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der

a)

ärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,

b)

Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),

c)

hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,

d)

Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),

e)

Lehr(gruppen)praxenführung und

f)

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,

10.

Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,

11.

Verordnung über Schlichtungen,

12.

Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,

13.

Jahresvoranschlag sowie

14.

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