§ 1b VBG Eingetragene Partnerschaft

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2§ 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 84 Abs. 3 § 29f Abs. 2mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2013

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2§ 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 84 Abs. 3 § 29f Abs. 2mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.

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