§ 14 EPG

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er
    1. 1.Ziffer einszur Zeit der Begründung oder im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;zur Zeit der Begründung oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;
    2. 1.Ziffer einszur Zeit der Begründung oder im Fall des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;zur Zeit der Begründung oder im Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;
    3. 2.Ziffer 2bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte;
    4. 3.Ziffer 3sich in der Person des anderen irrte;
    5. 4.Ziffer 4sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
    6. 5.Ziffer 5zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder
    7. 6.Ziffer 6zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 1 die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oderim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
  3. (3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.
  4. (2)Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der Partnerschaftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 59/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)
    1. 3.Ziffer 3im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 59/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)
  5. (4)Absatz 4Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte GeschäftsfähigkeitPartnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.Die Auflösungsklage nach Absatz eins, kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte GeschäftsfähigkeitPartnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.
  6. (5)Absatz 5Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein nicht entscheidungsfähiger klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigennicht entscheidungsfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten seitnach dem WegfallErlangen der GeschäftsunfähigkeitEntscheidungsfähigkeit die Auflösungsklage erheben.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er
    1. 1.Ziffer einszur Zeit der Begründung oder im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;zur Zeit der Begründung oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;
    2. 1.Ziffer einszur Zeit der Begründung oder im Fall des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;zur Zeit der Begründung oder im Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;
    3. 2.Ziffer 2bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte;
    4. 3.Ziffer 3sich in der Person des anderen irrte;
    5. 4.Ziffer 4sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
    6. 5.Ziffer 5zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder
    7. 6.Ziffer 6zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 1 die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oderim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
  3. (3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.
  4. (2)Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der Partnerschaftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 59/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)
    1. 3.Ziffer 3im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 59/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)
  5. (4)Absatz 4Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte GeschäftsfähigkeitPartnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.Die Auflösungsklage nach Absatz eins, kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte GeschäftsfähigkeitPartnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.
  6. (5)Absatz 5Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein nicht entscheidungsfähiger klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigennicht entscheidungsfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten seitnach dem WegfallErlangen der GeschäftsunfähigkeitEntscheidungsfähigkeit die Auflösungsklage erheben.

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