§ 94a FPG Identitätskarte für Fremde

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 der Statusverordnung zuerkannt wurde.Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, der Statusverordnung zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, und Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  3. (3)Absatz 3,Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
  4. (4)Absatz 4,Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einseine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    2. 2.Ziffer 2eine Eintragung des Bundesamtes unkenntlich geworden ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
    Entzogene Identitätskarten sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.
  6. (6)Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.06.2016 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 der Statusverordnung zuerkannt wurde.Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, der Statusverordnung zuerkannt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, und Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  3. (3)Absatz 3,Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
  4. (4)Absatz 4,Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einseine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    2. 2.Ziffer 2eine Eintragung des Bundesamtes unkenntlich geworden ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
    Entzogene Identitätskarten sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.
  6. (6)Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

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