§ 5c KBGG Härtefälleverlängerung

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33 € täglichIst ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, sofern esdessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteiles im ZugeZeitraum der Antragstellung als KurzleistungVerhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 91 Tage. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor bei:

1.

Tod,

2.

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3.

Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,

4.

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so werden seine Bezugstage auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht-eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.

(2) Eine Verlängerung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

1 erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (2§ 11 Abs. 1) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgtfür das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung inbezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird oder ein vom Gericht vorläufig zugesprochener Unterhalt 100 Euro nicht übersteigt, sofern während der Höheletzten 121 Tage vor der Verlängerung sowie während der 91 Verlängerungstage das Einkommen des Abs.alleinstehenden Elternteiles im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1 ab400 Euro netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 Euro monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem 10. Lebensmonat des Kindes 16,5 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung inKinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Höhe des AbsEhegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (z. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12B. Lebensmonates des KindesMindestsicherung). Nimmt auchDie Einkommenssituation der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruchletzten 121 Tage ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, so verlängert sichfür den Verlängerungszeitraum ist die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, denGlaubhaftmachung zum Zeitpunkt der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der LeistungAntragstellung vorläufig ausreichend.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2017

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33 € täglichIst ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, sofern esdessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteiles im ZugeZeitraum der Antragstellung als KurzleistungVerhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 91 Tage. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor bei:

1.

Tod,

2.

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3.

Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,

4.

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so werden seine Bezugstage auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht-eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.

(2) Eine Verlängerung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

1 erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (2§ 11 Abs. 1) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgtfür das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung inbezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird oder ein vom Gericht vorläufig zugesprochener Unterhalt 100 Euro nicht übersteigt, sofern während der Höheletzten 121 Tage vor der Verlängerung sowie während der 91 Verlängerungstage das Einkommen des Abs.alleinstehenden Elternteiles im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1 ab400 Euro netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 Euro monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem 10. Lebensmonat des Kindes 16,5 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung inKinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Höhe des AbsEhegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (z. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12B. Lebensmonates des KindesMindestsicherung). Nimmt auchDie Einkommenssituation der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruchletzten 121 Tage ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, so verlängert sichfür den Verlängerungszeitraum ist die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, denGlaubhaftmachung zum Zeitpunkt der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der LeistungAntragstellung vorläufig ausreichend.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.

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