§ 70 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 § 70 ZaDiGohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Kredite gewährt oder entgegen § 5 Abs. 3 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch seit 31.05.2018 weggefallen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 § 70 ZaDiGohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Kredite gewährt oder entgegen § 5 Abs. 3 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch seit 31.05.2018 weggefallen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

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