§ 59 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG§ 59 ZaDiG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 litseit 31.05.2018 weggefallen. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.

(2) Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen §§ 26 bis 33, § 35, § 37 Abs. 4, § 38 und §§ 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 11 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 25 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG tritt § 20 dieses Bundesgesetzes.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1.

Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2.

die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;

3.

die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(7) Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.

(8) Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
(1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG§ 59 ZaDiG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 litseit 31.05.2018 weggefallen. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.

(2) Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen §§ 26 bis 33, § 35, § 37 Abs. 4, § 38 und §§ 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12.

(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 11 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 25 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG tritt § 20 dieses Bundesgesetzes.

(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

1.

Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

2.

die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;

3.

die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.

(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(7) Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.

(8) Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.

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