§ 47 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern unberührt§ 47 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß § 46 durch einen Zahlungsdienstleiser erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern unberührt§ 47 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß § 46 durch einen Zahlungsdienstleiser erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

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