§ 45 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn

1.

bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und

2.

der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. f abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.

(2) Wurde der gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. b oder gemäß § 32 Abs. 1 vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.

(3) Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß § 13 AVG§ 45 ZaDiG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisenseit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.

(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 21.05.2010 bis 31.05.2018
(1) Ein Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn

1.

bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und

2.

der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. f abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.

(2) Wurde der gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. b oder gemäß § 32 Abs. 1 vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.

(3) Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß § 13 AVG§ 45 ZaDiG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisenseit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.

(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.

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