§ 39 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder von oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, außer

1.

es sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß § 28 festgelegten Bedingungen erfüllt; oder

2.

die Ausführung würde gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen; oder

3.

es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen würde.

(2) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 42§ 39 ZaDiG, in der gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen seit 31.05.2018 weggefallen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.

(3) Für die Zwecke der §§ 42 und 46 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder von oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, außer

1.

es sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß § 28 festgelegten Bedingungen erfüllt; oder

2.

die Ausführung würde gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen; oder

3.

es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen würde.

(2) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 42§ 39 ZaDiG, in der gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen seit 31.05.2018 weggefallen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.

(3) Für die Zwecke der §§ 42 und 46 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

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