§ 37 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 5 § 37 ZaDiGlit seit 31.05.2018 weggefallen. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn

1.

objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder

2.

der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder

3.

im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 28) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.

(4) Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018
(1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 5 § 37 ZaDiGlit seit 31.05.2018 weggefallen. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn

1.

objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder

2.

der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder

3.

im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 28) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.

(4) Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.

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