§ 32 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in § 26 Abs. 1 Z 2 § 32 ZaDiGvorgesehenen Weise und zu dem in § 26 Abs. 1 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit seit 31.05.2018 weggefallen. b) und die Ausführungsfrist (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. e), die Entgelte (§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. a) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in § 28 Abs. 1 aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.

(2) Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1.

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

3.

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Abs. 1 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

5.

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1.

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

3.

die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

5.

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in § 26 Abs. 1 Z 2 § 32 ZaDiGvorgesehenen Weise und zu dem in § 26 Abs. 1 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit seit 31.05.2018 weggefallen. b) und die Ausführungsfrist (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. e), die Entgelte (§ 28 Abs. 1 Z 3 lit. a) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in § 28 Abs. 1 aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.

(2) Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1.

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

3.

die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Abs. 1 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

5.

das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1.

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

3.

die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

5.

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

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