§ 18 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2§ 18 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2§ 18 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

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