§ 110 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Die imPersonen gemäß § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigendieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.

(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäßin Abs. 1 angeführten KammerangehörigenPersonen sind in der BeitragsordnungWohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2005

(1) Die imPersonen gemäß § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigendieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.

(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäßin Abs. 1 angeführten KammerangehörigenPersonen sind in der BeitragsordnungWohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.

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