§ 80b ÄrzteG 1998 Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

1.

die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,

2.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

3.

die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

1.

die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,

2.

die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,

3.

die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses sowie

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.

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