§ 72 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind
    1. 1.Ziffer einsin der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte und der Turnusärztinnen/Turnusärzte und
    2. 2.Ziffer 2in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte
    3. 2.Ziffer 2in der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte eine Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte sowie für die anderen Sonderfächer eine Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte
    zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßterfasst werden.
  2. (2)Absatz 2Jede/Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärztinnen/Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte als auch als Turnusärztinnen/Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärztinnen/Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin als auch als Fachärztin/Facharzt in einem oder mehreren anderen Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärztinnen/Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.
  3. (3)Absatz 3Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsIn Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind
    1. 1.Ziffer einsin der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte und der Turnusärztinnen/Turnusärzte und
    2. 2.Ziffer 2in der Kurie der niedergelassenen Ärzte je eine Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte
    3. 2.Ziffer 2in der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte eine Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte sowie für die anderen Sonderfächer eine Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte
    zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfaßterfasst werden.
  2. (2)Absatz 2Jede/Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärztinnen/Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufausübung berechtigte Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte als auch als Turnusärztinnen/Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärztinnen/Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin als auch als Fachärztin/Facharzt in einem oder mehreren anderen Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärztinnen/Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.
  3. (3)Absatz 3Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten