§ 32 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 32 ÄrzteG 1998 (1)

Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1.

im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

2.

nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

c)

die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch

3.

die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

4.

über

a)

ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,

b)

eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie

c)

eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung

verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

(2weggefallen) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 1 ist

1.

der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und

2.

die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.

(4) Die Bewilligung ist

1.

der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie

2.

dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn

1.

hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder

2.

eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

1.

die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder

2.

das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.2014
§ 32 ÄrzteG 1998 (1)

Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1.

im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

2.

nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

c)

die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch

3.

die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

4.

über

a)

ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,

b)

eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie

c)

eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung

verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.

(2weggefallen) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 1 ist

1.

der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und

2.

die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.

(4) Die Bewilligung ist

1.

der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie

2.

dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,

in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn

1.

hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder

2.

eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.

(7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.

(8) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn

1.

die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder

2.

das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.

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