§ 23 ÄrzteG 1998 Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1(Anm. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005) auf alle

Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen,

2. die Bezeichnung „Facharzt” auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2005

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1(Anm. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005) auf alle

Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen,

2. die Bezeichnung „Facharzt” auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

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