§ 5 ÄrzteG 1998 Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. 1.Ziffer einsFürfür die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.,Fürfür die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.,
  2. 2.Ziffer 2Fürfür die Erlangung der Berufsberechtigung als ArztFachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin: und Familienmedizin
    1. a)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
    3. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 30 der Richtlinie 2005/36/EG undein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. 3.Ziffer 3Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. a)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
  4. 3.Ziffer 3für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfaches
    1. a)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 23 oder Art. 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23, oder Artikel 27, Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.05.2026
§ 5.Paragraph 5,

Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. 1.Ziffer einsFürfür die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.,Fürfür die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.,
  2. 2.Ziffer 2Fürfür die Erlangung der Berufsberechtigung als ArztFachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin: und Familienmedizin
    1. a)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
    3. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 30 der Richtlinie 2005/36/EG undein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. 3.Ziffer 3Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. a)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
  4. 3.Ziffer 3für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfaches
    1. a)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. b)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 23 oder Art. 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23, oder Artikel 27, Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

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