§ 275 BDG 1979 Anwendungsbereich

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Ein BeamterDieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des SchulaufsichtsdienstesBundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul-gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Fachinspektoren“ bewirken.

(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen TagPersonalstellen des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.

(5) Die Überleitung erfolgt

1.

bei Schulinspektoren

a)

aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,

b)

aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,

2.

bei Fachinspektoren

a)

aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,

b)

aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.

(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.

(6a) Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.

(6b) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jeneBundes sowie Personen, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt wordeneinem Dienstverhältnis oder übergetreten sind, wenn sie am 1einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehörtDiese haben und die sonstigennach Maßgabe der technischen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.

(6c) Im Zugean der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnenressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

(7) Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.

(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2018

(1) Ein BeamterDieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des SchulaufsichtsdienstesBundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul-gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Fachinspektoren“ bewirken.

(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen TagPersonalstellen des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.

(5) Die Überleitung erfolgt

1.

bei Schulinspektoren

a)

aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,

b)

aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,

2.

bei Fachinspektoren

a)

aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,

b)

aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.

(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.

(6a) Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.

(6b) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jeneBundes sowie Personen, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt wordeneinem Dienstverhältnis oder übergetreten sind, wenn sie am 1einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehörtDiese haben und die sonstigennach Maßgabe der technischen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.

(6c) Im Zugean der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnenressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

(7) Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.

(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.

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