§ 268 BDG 1979 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe H 2 oder H 1 angehören.

(2) Die ständige Betrauung mit einer gemäß § 152b Abs. 1 zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 für Berufsoffiziere nicht mehr zulässig. Auf einen Berufsoffizier, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin Berufsoffizier ist.

(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2011

(1) Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe H 2 oder H 1 angehören.

(2) Die ständige Betrauung mit einer gemäß § 152b Abs. 1 zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 für Berufsoffiziere nicht mehr zulässig. Auf einen Berufsoffizier, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin Berufsoffizier ist.

(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

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