§ 259 BDG 1979 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999

Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 20022014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 30.12.2008 bis 17.06.2015

Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 20022014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

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