§ 221 BDG 1979 Disziplinarrecht

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersoneneinem Verfahren gegen eine Lehrperson muss ein nebenberuflichesdas nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberuflichesdas nebenberufliche Mitglied des SenatesDisziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.

(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 09.07.2019 bis 23.12.2020

(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersoneneinem Verfahren gegen eine Lehrperson muss ein nebenberuflichesdas nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberuflichesdas nebenberufliche Mitglied des SenatesDisziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.

(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

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