§ 219a BDG 1979 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.12.9999

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 219a. (1) § 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht72 Unterrichtsstunden je KalendermonatSchuljahr entfallen.

2.

Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünfGewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewährenüberschreiten.

3.

Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

34.

Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

45.

Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(2) § 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1994

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.09.1994

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 219a. (1) § 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht72 Unterrichtsstunden je KalendermonatSchuljahr entfallen.

2.

Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünfGewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewährenüberschreiten.

3.

Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

34.

Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

45.

Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(2) § 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

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