§ 203l BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h § 203l BDG 1979mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

1.

die Anwendbarkeit des § 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,

2.

das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,

3.

die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen

a)

des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,

b)

des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,

c)

des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

d)

des § 63 Abs. 8 und 9 WG 2001 und

e)

des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und

4.

der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen

a)

Wehrdienst als Zeitsoldat oder

b)

Dienst als Militärperson auf Zeit

geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2017
Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h § 203l BDG 1979mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

1.

die Anwendbarkeit des § 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,

2.

das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,

3.

die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen

a)

des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,

b)

des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,

c)

des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

d)

des § 63 Abs. 8 und 9 WG 2001 und

e)

des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und

4.

der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen

a)

Wehrdienst als Zeitsoldat oder

b)

Dienst als Militärperson auf Zeit

geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

seit 31.12.2017 weggefallen.

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