§ 203k BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt. Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
    1. 1.Ziffer einsLehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder
    2. 2.Ziffer 2Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder
    3. 3.Ziffer 3kirchlich bestellter Religionslehrer
    sind auf die Wartezeit anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsnicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
    2. 2.Ziffer 2sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,
    mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wennAbweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
§ 203k BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt. Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
    1. 1.Ziffer einsLehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder
    2. 2.Ziffer 2Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder
    3. 3.Ziffer 3kirchlich bestellter Religionslehrer
    sind auf die Wartezeit anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsnicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
    2. 2.Ziffer 2sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,
    mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wennAbweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
§ 203k BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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