§ 181 BDG 1979 Dienstzeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Dienstzeit

§ 181. (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für

1.

die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa

a)

der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder

b)

die anderen Arbeiten,

soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180 Abs. 3 Z 1 § 180a Abs. 3 Z 1oder § 180a Abs. 3 Z 1)

2.

die Lehr- und Prüfungstätigkeit und

3.

die Mitwirkung in Universitätsorganen.

(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.

(3) Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Dienstzeit

§ 181. (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für

1.

die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa

a)

der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder

b)

die anderen Arbeiten,

soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (§ 180 Abs. 3 Z 1 § 180a Abs. 3 Z 1oder § 180a Abs. 3 Z 1)

2.

die Lehr- und Prüfungstätigkeit und

3.

die Mitwirkung in Universitätsorganen.

(2) Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch genommen werden.

(3) Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

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