§ 179 BDG 1979 Dienstpflichten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Dienstpflichten

§ 179. (1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Universitäten der Künste) übertragenen Aufgaben beizutragen.

(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er

1.

Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,

2.

Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,

3.

Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

4.

an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Dienstpflichten

§ 179. (1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Universitäten der Künste) übertragenen Aufgaben beizutragen.

(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er

1.

Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,

2.

Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,

3.

Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

4.

an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

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